| 12.01.2023 |
III 66-1.19.53-131/22 |
| Z-19.53-2635 | 25. Januar 2023 |
31. Dezember 2026
Roxtec International AB
Rombvägen 2
371 65 LYCKEBY
SCHWEDEN
Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS
Einzelschott"
Der oben genannte Regelungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich genehmigt.
Dieser Bescheid umfasst sechs Seiten und drei Anlagen.
Diese allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt die zur Bauart enthaltenen Bestimmungen der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-2072 vom 24. Januar 2013, geändert und
verlängert in der Geltungsdauer durch Bescheid vom 12. Dezember 2017.
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-19.53-2635
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| I |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| 1 | Mit der allgemeinen Bauartgenehmigung ist die Anwendbarkeit des Regelungsgegenstandes |
im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
| 2 |
Dieser Bescheid ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorge- |
| schriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. |
|
| 3 |
Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, |
| erteilt. |
|
| 4 |
Dem Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weitergehender Regelungen |
| in den “Besonderen Bestimmungen”, Kopien dieses Bescheides zur Verfügung zu stellen. |
|
| Zudem ist der Anwender des Regelungsgegenstandes darauf hinzuweisen, dass dieser |
|
| Bescheid an der Anwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten |
|
| Behörden ebenfalls Kopien zur Verfügung zu stellen. |
|
| 5 |
Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffent- |
| lichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnun- |
|
| gen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen |
|
| müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der |
|
deutschen Originalfassung" enthalten.
| 6 |
Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und |
| geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. |
|
| 7 |
Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren zum |
| Regelungsgegenstand gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung |
|
| dieser Genehmigungsgrundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem |
|
| Deutschen Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen. |
|
| Z100556.22 |
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| Allgemeine Bauartgenehmigung |
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| II |
BESONDERE BESTIMMUNGEN |
| 1 | Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich |
| 1.1 | Die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) gilt für die Errichtung der Abschottung |
“ROXTEC-System R/RS Einzelschott”, als Bauart zum Verschließen von Öffnungen in feuer-
widerstandsfähigen Wänden nach Abschnitt 2.2, durch die elektrische Leitungen nach Ab-
schnitt 2.3 hindurchgeführt wurden (sog. Kabelabschottung), wobei die Aufrechterhaltung der
Feuerwiderstandsfähigkeit im Bereich der Durchführungen bei einseitiger Brandbean-
spruchung – unabhängig von deren Richtung – für 30 Minuten als nachgewiesen gilt (feuer-
hemmend).
| 1.2 |
Die Kabelabschottung besteht im Wesentlichen aus einem speziellen Formteil mit Stahlblech- |
| beschlägen (sog. Rahmen), welches mit passenden Packstücken baukastenartig ausgefüllt |
|
| wird und einer Mauerhülse aus Stahl bzw. einer Kernbohrung. Die Kabelabschottung ist |
|
| gemäß Abschnitt 2.5 aus den Bauprodukten nach Abschnitt 2.1 zu errichten. |
|
| 1.3 |
Die Abschottung darf im Innern von Gebäuden – auch zu Aufenthaltsräumen und zugehörigen |
| — |
— |
| Nebenräumen hin – errichtet werden. |
|
| 1.4 |
Die in dieser allgemeinen Bauartgenehmigung beschriebenen und in den Anlagezeichnungen |
| — |
— |
| dargestellten Ausführungen stellen Mindestanforderungen zur Erfüllung der Anforderungen an |
|
| den Brandschutz dar. Die Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. Im Rahmen |
|
| des Genehmigungsverfahrens wurden insbesondere keine Nachweise zum Wärme- oder |
|
| Schallschutz sowie zur Dauerhaftigkeit der aus den Bauprodukten errichteten Abschottung |
|
geführt.
| 2 |
Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung |
| 2.1 | Bestimmungen für die zu verwendenden Bauprodukte |
| 2.1.1 | Rahmen |
Die Rahmen “ROXTEC-Rahmen Typ R” bzw. “ROXTEC-Rahmen Typ RS” müssen den
Angaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-1925 entsprechen.
| 2.1.2 |
Packstücke |
| Die Packstücke zum Ausfüllen des Rahmens “RM-Module” müssen den Angaben der allge- |
|
| meinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-1925 entsprechen. |
|
| Die runden Packstücke für den “ROXTEC-Rahmen Typ RS” sind werkseitig im Rahmen |
|
befestigt.
| 2.1.3 |
Baustoffe zum Fugenverschluss |
| Zum Fugenverschluss sind formbeständige, nichtbrennbare1 Baustoffe, wie z. B. Beton oder |
|
Zementmörtel zu verwenden.
| 2.2 |
Wände, Öffnungen |
| 2.2.1 |
Die Abschottung darf in Wänden errichtet werden, die den Angaben der Tabelle 4 entsprechen |
| und die Öffnungen gemäß den Angaben der Tabellen 4 und 5 enthalten. Die Wände müssen |
|
den Technischen Baubestimmungen entsprechen.
1
Die Zuordnung der klassifizierten Eigenschaften des Brandverhaltens zu den bauaufsichtlichen Anforderungen erfolgt
gemäß der Technischen Regel A 2.2.1.2, “Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung
von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten” der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(MVVTB) Ausgabe 2021/1, Anhang 4, Abschnitt 1 (s. www.dibt.de).
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Tabelle 4
| Bauteil |
bauaufsichtliche Anfor- |
Bauteildicke |
max. Öffnungsgröße |
| derung an die Feuer- |
[cm] |
B x H [cm] |
|
| widerstands-fähigkeit2 |
|
|
|
| Massivwand3 |
feuerbeständig |
10 |
entsprechend der |
| — |
— |
— |
— |
| verwendeten |
|
|
|
| Rahmengröße |
|
|
|
| 2.2.2 |
Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten |
|
|
| — |
— |
|
|
| muss den Angaben der Tabelle 5 entsprechen. |
|
|
|
Tabelle 5
| Abstand der |
Größe der nebeneinander liegenden |
Abstand zwischen den |
| Bauteilöffnung zu |
Öffnungen (B [cm] x H [cm]) |
Öffnungen [cm] |
| anderen |
eine/beide Öffnung(en) |
> 40 x 40 |
| Abschottungen |
|
|
| beide Öffnungen |
≤ 40 x 40 |
≥ 10 |
| — |
— |
— |
| anderen Öffnungen |
eine/beide Öffnung(en) |
> 20 x 20 |
| oder Einbauten |
|
|
| beide Öffnungen |
≤ 20 x 20 |
≥ 10 |
| — |
— |
— |
| 2.2.3 | Der Sturz oder die Decke über der Bauteilöffnung muss statisch und brandschutztechnisch so |
bemessen sein, dass die Abschottung (außer ihrem Eigengewicht) keine zusätzliche vertikale
Belastung erhält.
| 2.3 |
Installationen |
| 2.3.1 |
Allgemeines |
| 2.3.1.1 |
Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen eine oder mehrere der in den folgenden |
| Abschnitten genannten Installationen (Leitungen) hindurchgeführt sein/werden4. Andere Teile |
|
| oder Hilfskonstruktionen sowie andere Leitungen sind nicht zulässig. |
|
| 2.3.1.2 |
Der gesamte zulässige Querschnitt der Installationen (bezogen auf die jeweiligen Außenab- |
| — |
— |
| messungen), die durch die zu verschließende Bauteilöffnung gemeinsam hindurchgeführt |
|
| werden dürfen, ergibt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Rahmens (s. allge- |
|
| meine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-19.15-1925) und richtet sich nach den Möglichkeiten |
|
| der systembedingten Ausfüllung des Rahmens mit Packstücken unter Beachtung der gelten- |
|
| den Vorschriften der Elektrotechnik, insbesondere bezüglich der erforderlichen Mindestab- |
|
stände zwischen den einzelnen Leitungen.
| 2.3.1.3 |
Die Abschottung darf auch zum Schließen von Öffnungen angewendet werden, durch die noch |
| keine Installationen hindurchgeführt wurden (sog. Reserveabschottungen). Nachträgliche |
|
| Änderungen an der Schottbelegung dürfen vorgenommen werden (s. Abschnitt 3). |
|
| 2.3.2 |
Kabel und Kabeltragekonstruktionen |
| — |
— |
| 2.3.2.1 |
Werkstoffe und Abmessungen der Kabel |
| Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen Kabel aller Arten hindurchgeführt sein/wer- |
|
| den, sofern sie im Innern keine Hohlräume aufweisen5. Der Außendurchmesser der Kabel darf |
|
| 2 |
Die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen erfolgt gemäß der |
| Technischen Regel A 2.2.1.2, "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von |
|
| Bauprodukten, Anwendung von Bauarten" der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen |
|
| (MVVTB) Ausgabe 2021/1, Anhang 4, Abschnitt 4 (s. www.dibt.de). |
|
3
Wände aus Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton und Mauerwerkswände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne
Hohlräume im Bereich der Durchführung
4
Technische Bestimmungen für die Ausführung der Leitungsanlagen und die Zulässigkeit von Leitungsdurchführungen
bleiben unberührt.
| 5 |
Kabel mit metallischen oder nichtmetallischen elektrischen oder optischen Leitern, jedoch z. B. keine Hohlleiter oder |
| Koaxialkabel mit hohlem Innenleiter bzw. mit Luftisolierung |
|
| Z100556.22 |
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| Allgemeine Bauartgenehmigung |
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maximal 80 mm betragen. Die Größe des Gesamtleiterquerschnitts des einzelnen Kabels ist
nicht begrenzt.
| 2.3.2.2 |
Verlegungsarten der Kabel |
| Die Kabel dürfen außerhalb des Durchführungsbereiches auf Kabeltragekonstruktionen ver- |
|
| legt sein. Die Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) dürfen nicht durch |
|
| die zu verschließende Bauteilöffnung hindurchgeführt werden. |
|
| 2.3.2.3 |
Halterungen (Unterstützungen) |
| — |
— |
| Die Befestigung der Kabel bzw. der vor der Abschottung endenden Kabeltragekonstruktionen |
|
| muss an den umgebenden Bauteilen zu beiden Seiten des feuerwiderstandsfähigen Bauteils |
|
| nach den einschlägigen Regeln erfolgen. Die Befestigung muss so ausgebildet sein, dass im |
|
| Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspruchung der Abschottung nicht auftreten kann. |
|
| Bei Durchführung von Kabeln durch Wände müssen sich die ersten Halterungen (Unter- |
|
| stützungen) der Installationen beidseitig der Wand in einem Abstand 500 mm befinden. |
|
| Die Halterungen müssen in ihren wesentlichen Teilen nichtbrennbar1 sein. |
|
| 2.4 |
Voraussetzungen für die Errichtung der Abschottung |
| — |
— |
| 2.4.1 |
Allgemeines |
| 2.4.1.1 |
Die für die Errichtung der Abschottung zu verwendenden Bauprodukte müssen verwendbar |
| sein im Sinne der Bestimmungen zu den jeweiligen Bauprodukten in der jeweiligen Landes- |
|
bauordnung.
| 2.4.1.2 |
Die Errichtung der Abschottung muss gemäß der Einbauanleitung des Antragstellers (s. Ab- |
| schnitt 2.4.2) erfolgen. Die für die Baustoffe/Bauprodukte angegebenen Verarbeitungsbedin- |
|
gungen sind einzuhalten.
| 2.4.1.3 |
Es ist sicherzustellen, dass durch die Errichtung der Abschottung die Standsicherheit des an- |
| grenzenden Bauteils – auch im Brandfall – nicht beeinträchtigt wird. |
|
| 2.4.2 |
Einbauanleitung |
| — |
— |
| Der Antragsteller dieser allgemeinen Bauartgenehmigung hat jedem Anwender neben einer |
|
| Kopie der allgemeinen Bauartgenehmigung, eine Einbauanleitung zur Verfügung zu stellen, |
|
| die er in Übereinstimmung mit dieser allgemeinen Bauartgenehmigung erstellt hat und die alle |
|
| zur Montage und zur Nutzung erforderlichen Daten, Maßgaben und Hinweise enthält, z. B.: |
|
| − Art und Mindestdicken der Bauteile, in denen die Abschottung errichtet werden darf, |
|
| − Art und Abmessungen der Installationen, die durch die zu verschließende Bauteilöffnung |
|
führen bzw. geführt werden dürfen,
− Grundsätze für die Errichtung der Abschottung mit Angaben über die dafür zu verwenden-
den Bauprodukte,
− Anweisungen zur Errichtung der Abschottung und Hinweise zu notwendigen Abständen,
− Hinweise auf zulässige Verankerungs- oder Befestigungsmittel,
− Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge,
− Hinweise auf zulässige Änderungen (z. B. Nachbelegung).
| 2.5 |
Bestimmungen für die Ausführung |
| 2.5.1 |
Verarbeitung der Bauprodukte nach Abschnitt 2.1.1 und 2.1.2 |
| 2.5.1.1 |
Vor dem Verschluss der Restöffnung ist in jedem Fall zu kontrollieren, ob die Belegung der |
| Abschottung den Bestimmungen des Abschnitts 2.3 entspricht. |
|
| 2.5.1.2 |
Vor der Errichtung der Abschottung sind die Bauteillaibungen zu reinigen. Je nach Art des |
| — |
— |
| Fugenverschlusses sind saugende Flächen ggf. mit Wasser zu benetzen. |
|
| 2.5.1.3 |
Die Kabelabschottung darf in Kernbohrungen oder wahlweise in Mauerhülsen aus verzinktem |
| — |
— |
| Stahl bzw. Edelstahl eingebaut werden. |
|
| Die Mauerhülsen sind bauteilbündig in das Bauteil einzusetzen. Die Länge der Mauerhülsen |
|
| muss der Bauteildicke entsprechen. Die Fuge zwischen der Mauerhülse und dem Bauteil ist |
|
| Z100556.22 |
1.19.53-131/22 |
| Allgemeine Bauartgenehmigung |
|
Nr. Z-19.53-2635
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umlaufend mit einem Baustoff zum Fugenverschluss (s. Abschnitt 2.1.3) vollständig in
Bauteildicke auszufüllen.
Der lichte Durchmesser der Kernbohrung bzw. der Mauerhülse muss den Abmessungen des
jeweils verwendeten Rahmens nach Abschnitt 2.1.1 entsprechen.
| 2.5.1.4 |
Der Rahmen muss einseitig so in die Wand eingesetzt werden, dass der Rahmenflansch auf |
| dem Bauteil aufliegt. Bei Einbau mit Hilfe von Mauerhülsen müssen die Mauerhülsen vollstän- |
|
| dig vom Rahmenflansch abgedeckt werden. Nach erfolgter Belegung und Anziehen der |
|
| Spannschrauben muss der Rahmen vollflächig über die gesamte Rahmentiefe dicht an der |
|
| glatten, kreisrunden Laibung der Bauteilöffnung anliegen (s. Anlagen 1 und 2). |
|
| 2.5.1.5 |
Die Wahl der - ggf. verschieden großen - Packstücke nach Abschnitt 2.1.2. muss so erfolgen, |
| — |
— |
| dass jedes Kabel dicht umschlossen und der Rahmen vollständig damit ausgefüllt wird. |
|
| Die Halbschalen der Packstücke sind so einzubauen, dass die Fugenzwischenräume infolge |
|
| der entstehenden Querdehnung beim Anziehen der Spannschrauben dicht geschlossen |
|
werden.
| 2.6 |
Kennzeichnung der Abschottung |
| Jede Abschottung nach dieser allgemeinen Bauartgenehmigung ist vom Errichter mit einem |
|
| Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss: |
|
| − Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS |
|
Einzelschott"
nach aBG Nr.: Z-19.53-2635
Feuerwiderstandsfähigkeit: feuerhemmend
− Name des Errichters der Abschottung
− Monat/Jahr der Errichtung: …
Das Schild ist jeweils neben der Abschottung an der Wand zu befestigen.
| 2.7 |
Übereinstimmungserklärung |
| Der Unternehmer (Errichter), der die Abschottung (Genehmigungsgegenstand) errichtet oder |
|
| Änderungen an der Abschottung vornimmt (z. B. Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben |
|
| eine Übereinstimmungserklärung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm errich- |
|
| tete Abschottung den Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung entspricht (ein |
|
| Muster für diese Erklärung s. Anlage 3). Diese Erklärung ist dem Bauherrn zur ggf. erforder- |
|
| lichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen. |
|
| 3 |
Bestimmungen für die Nutzung |
| 3.1 | Allgemeines |
Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Unternehmer (Errichter) den Auftraggeber
schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand
der Abschottung wieder herzustellen ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abschnitt 2.7.
| 3.2 |
Bestimmungen für die Nachbelegung |
| 3.2.1 |
Veränderungen an der Kabelbelegung (z. B. Nachbelegung) können nach Lösen der Spann- |
| schraube ohne weitere Maßnahmen durchgeführt werden. |
|
| 3.2.2 |
Nach der Nachbelegung mit Leitungen gemäß Abschnitt 2.3 ist der bestimmungsgemäße |
| — |
— |
| Zustand der Abschottung wieder herzustellen (s. Abschnitt 2.5). |
|
| Christina Pritzkow |
Beglaubigt |
| Referatsleiterin |
Daß |
| Z100556.22 | 1.19.53-131/22 |
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-19.53-2635 vom 12. Januar 2023
Kabel
ROXTEC-Rahmen Typ R
Packstücke
Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS
Einzelschott"
Anlage 1
Anhang 1 Einbausituation
Aufbau Kabelabschottung ROXTEC-Rahmen “Typ R” für Mehrfachdurchführungen
| Z101794.22 |
1.19.53-131/22 |
| Allgemeine Bauartgenehmigung |
|
Nr. Z-19.53-2635 vom 12. Januar 2023
ROXTEC-Rahmen Typ RS
Kabel
Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS
Einzelschott"
Anlage 2
3
5
Anhang 12 Einbautypen
Einbausituation
ROXTEC-Rahmen
Aufbau Kabelabschottung
| Packstücke |
“Typ R” |
| “RM-Module” |
ROXTEC-Rahmen |
| RS" für |
“Typ RS” |
| Einzeldurchführungen |
|
| Z101794.22 |
1.19.53-131/22 |
| Allgemeine Bauartgenehmigung |
|
Nr. Z-19.53-2635 vom 12. Januar 2023
Übereinstimmungserklärung
| − |
Name und Anschrift des Unternehmens, das die Abschottung(en) (Genehmigungsgegenstand) errichtet hat |
| − |
Baustelle bzw. Gebäude: … |
| − |
Datum der Errichtung: … |
| − |
geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit: … |
Hiermit wird bestätigt, dass
− die Abschottung(en) zur Errichtung in Wänden* und Decken* der Feuerwiderstandsfähigkeit … hinsichtlich
aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung
Nr.: Z-19.53-… des Deutschen Instituts für Bautechnik vom … (und ggf. der Bestimmungen der Änderungs-
und Ergänzungsbescheide vom … ) errichtet sowie gekennzeichnet wurde(n) und
− die für die Errichtung des Genehmigungsgegenstands verwendeten Bauprodukte entsprechend den
Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung gekennzeichnet waren.
________
* Nichtzutreffendes streichen
| … |
… |
| (Ort, Datum) |
(Firma/Unterschrift) |
(Die Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde
auszuhändigen.)
Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS
Einzelschott"
Anlage 3
X
Anhang 3 Muster für die Übereinstimmungserklärung
Anlagenbeschreibung
| Z101794.22 |
1.19.53-131/22 |