DIBt_S30_Kabel_rund_R+RS_Z-19.53-2635_2026-12-31-optimized

12.01.2023 III 66-1.19.53-131/22

| Z-19.53-2635 | 25. Januar 2023 |
31. Dezember 2026

Roxtec International AB

Rombvägen 2

371 65 LYCKEBY

SCHWEDEN

Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS

Einzelschott"

Der oben genannte Regelungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich genehmigt.

Dieser Bescheid umfasst sechs Seiten und drei Anlagen.

Diese allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt die zur Bauart enthaltenen Bestimmungen der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-2072 vom 24. Januar 2013, geändert und
verlängert in der Geltungsdauer durch Bescheid vom 12. Dezember 2017.

Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635

Seite 2 von 6 | 12. Januar 2023

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

| 1 | Mit der allgemeinen Bauartgenehmigung ist die Anwendbarkeit des Regelungsgegenstandes |
im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.

2 Dieser Bescheid ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorge-
schriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
3 Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte,
erteilt.
4 Dem Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weitergehender Regelungen
in den “Besonderen Bestimmungen”, Kopien dieses Bescheides zur Verfügung zu stellen.
Zudem ist der Anwender des Regelungsgegenstandes darauf hinzuweisen, dass dieser
Bescheid an der Anwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten
Behörden ebenfalls Kopien zur Verfügung zu stellen.
5 Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffent-
lichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnun-
gen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen
müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der

deutschen Originalfassung" enthalten.

6 Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und
geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
7 Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren zum
Regelungsgegenstand gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung
dieser Genehmigungsgrundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem
Deutschen Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen.
Z100556.22 1.19.53-131/22
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635

Seite 3 von 6 | 12. Januar 2023

II BESONDERE BESTIMMUNGEN

| 1 | Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich |

| 1.1 | Die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) gilt für die Errichtung der Abschottung |
“ROXTEC-System R/RS Einzelschott”, als Bauart zum Verschließen von Öffnungen in feuer-
widerstandsfähigen Wänden nach Abschnitt 2.2, durch die elektrische Leitungen nach Ab-
schnitt 2.3 hindurchgeführt wurden (sog. Kabelabschottung), wobei die Aufrechterhaltung der
Feuerwiderstandsfähigkeit im Bereich der Durchführungen bei einseitiger Brandbean-
spruchung – unabhängig von deren Richtung – für 30 Minuten als nachgewiesen gilt (feuer-

hemmend).

1.2 Die Kabelabschottung besteht im Wesentlichen aus einem speziellen Formteil mit Stahlblech-
beschlägen (sog. Rahmen), welches mit passenden Packstücken baukastenartig ausgefüllt
wird und einer Mauerhülse aus Stahl bzw. einer Kernbohrung. Die Kabelabschottung ist
gemäß Abschnitt 2.5 aus den Bauprodukten nach Abschnitt 2.1 zu errichten.
1.3 Die Abschottung darf im Innern von Gebäuden – auch zu Aufenthaltsräumen und zugehörigen
Nebenräumen hin – errichtet werden.
1.4 Die in dieser allgemeinen Bauartgenehmigung beschriebenen und in den Anlagezeichnungen
dargestellten Ausführungen stellen Mindestanforderungen zur Erfüllung der Anforderungen an
den Brandschutz dar. Die Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. Im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens wurden insbesondere keine Nachweise zum Wärme- oder
Schallschutz sowie zur Dauerhaftigkeit der aus den Bauprodukten errichteten Abschottung

geführt.

2 Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung

| 2.1 | Bestimmungen für die zu verwendenden Bauprodukte |
| 2.1.1 | Rahmen |
Die Rahmen “ROXTEC-Rahmen Typ R” bzw. “ROXTEC-Rahmen Typ RS” müssen den
Angaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-1925 entsprechen.

2.1.2 Packstücke
Die Packstücke zum Ausfüllen des Rahmens “RM-Module” müssen den Angaben der allge-
meinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-19.15-1925 entsprechen.
Die runden Packstücke für den “ROXTEC-Rahmen Typ RS” sind werkseitig im Rahmen

befestigt.

2.1.3 Baustoffe zum Fugenverschluss
Zum Fugenverschluss sind formbeständige, nichtbrennbare1 Baustoffe, wie z. B. Beton oder

Zementmörtel zu verwenden.

2.2 Wände, Öffnungen
2.2.1 Die Abschottung darf in Wänden errichtet werden, die den Angaben der Tabelle 4 entsprechen
und die Öffnungen gemäß den Angaben der Tabellen 4 und 5 enthalten. Die Wände müssen

den Technischen Baubestimmungen entsprechen.

1

Die Zuordnung der klassifizierten Eigenschaften des Brandverhaltens zu den bauaufsichtlichen Anforderungen erfolgt
gemäß der Technischen Regel A 2.2.1.2, “Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung
von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten” der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(MVVTB) Ausgabe 2021/1, Anhang 4, Abschnitt 1 (s. www.dibt.de).

Z100556.22 1.19.53-131/22
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635

Seite 4 von 6 | 12. Januar 2023

Tabelle 4

Bauteil bauaufsichtliche Anfor- Bauteildicke max. Öffnungsgröße
derung an die Feuer- [cm] B x H [cm]
widerstands-fähigkeit2
Massivwand3 feuerbeständig • 10 entsprechend der
verwendeten
Rahmengröße
2.2.2 Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten
muss den Angaben der Tabelle 5 entsprechen.

Tabelle 5

Abstand der Größe der nebeneinander liegenden Abstand zwischen den
Bauteilöffnung zu Öffnungen (B [cm] x H [cm]) Öffnungen [cm]
anderen eine/beide Öffnung(en) > 40 x 40
Abschottungen
beide Öffnungen ≤ 40 x 40 ≥ 10
anderen Öffnungen eine/beide Öffnung(en) > 20 x 20
oder Einbauten
beide Öffnungen ≤ 20 x 20 ≥ 10

| 2.2.3 | Der Sturz oder die Decke über der Bauteilöffnung muss statisch und brandschutztechnisch so |
bemessen sein, dass die Abschottung (außer ihrem Eigengewicht) keine zusätzliche vertikale

Belastung erhält.

2.3 Installationen
2.3.1 Allgemeines
2.3.1.1 Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen eine oder mehrere der in den folgenden
Abschnitten genannten Installationen (Leitungen) hindurchgeführt sein/werden4. Andere Teile
oder Hilfskonstruktionen sowie andere Leitungen sind nicht zulässig.
2.3.1.2 Der gesamte zulässige Querschnitt der Installationen (bezogen auf die jeweiligen Außenab-
messungen), die durch die zu verschließende Bauteilöffnung gemeinsam hindurchgeführt
werden dürfen, ergibt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe des Rahmens (s. allge-
meine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-19.15-1925) und richtet sich nach den Möglichkeiten
der systembedingten Ausfüllung des Rahmens mit Packstücken unter Beachtung der gelten-
den Vorschriften der Elektrotechnik, insbesondere bezüglich der erforderlichen Mindestab-

stände zwischen den einzelnen Leitungen.

2.3.1.3 Die Abschottung darf auch zum Schließen von Öffnungen angewendet werden, durch die noch
keine Installationen hindurchgeführt wurden (sog. Reserveabschottungen). Nachträgliche
Änderungen an der Schottbelegung dürfen vorgenommen werden (s. Abschnitt 3).
2.3.2 Kabel und Kabeltragekonstruktionen
2.3.2.1 Werkstoffe und Abmessungen der Kabel
Durch die zu verschließende Bauteilöffnung dürfen Kabel aller Arten hindurchgeführt sein/wer-
den, sofern sie im Innern keine Hohlräume aufweisen5. Der Außendurchmesser der Kabel darf
2 Die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen erfolgt gemäß der
Technischen Regel A 2.2.1.2, "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von
Bauprodukten, Anwendung von Bauarten" der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(MVVTB) Ausgabe 2021/1, Anhang 4, Abschnitt 4 (s. www.dibt.de).

3

Wände aus Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton und Mauerwerkswände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne

Hohlräume im Bereich der Durchführung

4

Technische Bestimmungen für die Ausführung der Leitungsanlagen und die Zulässigkeit von Leitungsdurchführungen

bleiben unberührt.

5 Kabel mit metallischen oder nichtmetallischen elektrischen oder optischen Leitern, jedoch z. B. keine Hohlleiter oder
Koaxialkabel mit hohlem Innenleiter bzw. mit Luftisolierung
Z100556.22 1.19.53-131/22
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635

Seite 5 von 6 | 12. Januar 2023

maximal 80 mm betragen. Die Größe des Gesamtleiterquerschnitts des einzelnen Kabels ist

nicht begrenzt.

2.3.2.2 Verlegungsarten der Kabel
Die Kabel dürfen außerhalb des Durchführungsbereiches auf Kabeltragekonstruktionen ver-
legt sein. Die Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen, -pritschen, -leitern) dürfen nicht durch
die zu verschließende Bauteilöffnung hindurchgeführt werden.
2.3.2.3 Halterungen (Unterstützungen)
Die Befestigung der Kabel bzw. der vor der Abschottung endenden Kabeltragekonstruktionen
muss an den umgebenden Bauteilen zu beiden Seiten des feuerwiderstandsfähigen Bauteils
nach den einschlägigen Regeln erfolgen. Die Befestigung muss so ausgebildet sein, dass im
Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspruchung der Abschottung nicht auftreten kann.
Bei Durchführung von Kabeln durch Wände müssen sich die ersten Halterungen (Unter-
stützungen) der Installationen beidseitig der Wand in einem Abstand ” 500 mm befinden.
Die Halterungen müssen in ihren wesentlichen Teilen nichtbrennbar1 sein.
2.4 Voraussetzungen für die Errichtung der Abschottung
2.4.1 Allgemeines
2.4.1.1 Die für die Errichtung der Abschottung zu verwendenden Bauprodukte müssen verwendbar
sein im Sinne der Bestimmungen zu den jeweiligen Bauprodukten in der jeweiligen Landes-

bauordnung.

2.4.1.2 Die Errichtung der Abschottung muss gemäß der Einbauanleitung des Antragstellers (s. Ab-
schnitt 2.4.2) erfolgen. Die für die Baustoffe/Bauprodukte angegebenen Verarbeitungsbedin-

gungen sind einzuhalten.

2.4.1.3 Es ist sicherzustellen, dass durch die Errichtung der Abschottung die Standsicherheit des an-
grenzenden Bauteils – auch im Brandfall – nicht beeinträchtigt wird.
2.4.2 Einbauanleitung
Der Antragsteller dieser allgemeinen Bauartgenehmigung hat jedem Anwender neben einer
Kopie der allgemeinen Bauartgenehmigung, eine Einbauanleitung zur Verfügung zu stellen,
die er in Übereinstimmung mit dieser allgemeinen Bauartgenehmigung erstellt hat und die alle
zur Montage und zur Nutzung erforderlichen Daten, Maßgaben und Hinweise enthält, z. B.:
− Art und Mindestdicken der Bauteile, in denen die Abschottung errichtet werden darf,
− Art und Abmessungen der Installationen, die durch die zu verschließende Bauteilöffnung

führen bzw. geführt werden dürfen,

− Grundsätze für die Errichtung der Abschottung mit Angaben über die dafür zu verwenden-

den Bauprodukte,

− Anweisungen zur Errichtung der Abschottung und Hinweise zu notwendigen Abständen,
− Hinweise auf zulässige Verankerungs- oder Befestigungsmittel,
− Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge,
− Hinweise auf zulässige Änderungen (z. B. Nachbelegung).

2.5 Bestimmungen für die Ausführung
2.5.1 Verarbeitung der Bauprodukte nach Abschnitt 2.1.1 und 2.1.2
2.5.1.1 Vor dem Verschluss der Restöffnung ist in jedem Fall zu kontrollieren, ob die Belegung der
Abschottung den Bestimmungen des Abschnitts 2.3 entspricht.
2.5.1.2 Vor der Errichtung der Abschottung sind die Bauteillaibungen zu reinigen. Je nach Art des
Fugenverschlusses sind saugende Flächen ggf. mit Wasser zu benetzen.
2.5.1.3 Die Kabelabschottung darf in Kernbohrungen oder wahlweise in Mauerhülsen aus verzinktem
Stahl bzw. Edelstahl eingebaut werden.
Die Mauerhülsen sind bauteilbündig in das Bauteil einzusetzen. Die Länge der Mauerhülsen
muss der Bauteildicke entsprechen. Die Fuge zwischen der Mauerhülse und dem Bauteil ist
Z100556.22 1.19.53-131/22
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635

Seite 6 von 6 | 12. Januar 2023

umlaufend mit einem Baustoff zum Fugenverschluss (s. Abschnitt 2.1.3) vollständig in

Bauteildicke auszufüllen.

Der lichte Durchmesser der Kernbohrung bzw. der Mauerhülse muss den Abmessungen des
jeweils verwendeten Rahmens nach Abschnitt 2.1.1 entsprechen.

2.5.1.4 Der Rahmen muss einseitig so in die Wand eingesetzt werden, dass der Rahmenflansch auf
dem Bauteil aufliegt. Bei Einbau mit Hilfe von Mauerhülsen müssen die Mauerhülsen vollstän-
dig vom Rahmenflansch abgedeckt werden. Nach erfolgter Belegung und Anziehen der
Spannschrauben muss der Rahmen vollflächig über die gesamte Rahmentiefe dicht an der
glatten, kreisrunden Laibung der Bauteilöffnung anliegen (s. Anlagen 1 und 2).
2.5.1.5 Die Wahl der - ggf. verschieden großen - Packstücke nach Abschnitt 2.1.2. muss so erfolgen,
dass jedes Kabel dicht umschlossen und der Rahmen vollständig damit ausgefüllt wird.
Die Halbschalen der Packstücke sind so einzubauen, dass die Fugenzwischenräume infolge
der entstehenden Querdehnung beim Anziehen der Spannschrauben dicht geschlossen

werden.

2.6 Kennzeichnung der Abschottung
Jede Abschottung nach dieser allgemeinen Bauartgenehmigung ist vom Errichter mit einem
Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss:
− Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS

Einzelschott"

nach aBG Nr.: Z-19.53-2635

Feuerwiderstandsfähigkeit: feuerhemmend

− Name des Errichters der Abschottung

− Monat/Jahr der Errichtung: …

Das Schild ist jeweils neben der Abschottung an der Wand zu befestigen.

2.7 Übereinstimmungserklärung
Der Unternehmer (Errichter), der die Abschottung (Genehmigungsgegenstand) errichtet oder
Änderungen an der Abschottung vornimmt (z. B. Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben
eine Übereinstimmungserklärung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm errich-
tete Abschottung den Bestimmungen dieser allgemeinen Bauartgenehmigung entspricht (ein
Muster für diese Erklärung s. Anlage 3). Diese Erklärung ist dem Bauherrn zur ggf. erforder-
lichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
3 Bestimmungen für die Nutzung

| 3.1 | Allgemeines |
Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Unternehmer (Errichter) den Auftraggeber
schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand

der Abschottung wieder herzustellen ist.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abschnitt 2.7.

3.2 Bestimmungen für die Nachbelegung
3.2.1 Veränderungen an der Kabelbelegung (z. B. Nachbelegung) können nach Lösen der Spann-
schraube ohne weitere Maßnahmen durchgeführt werden.
3.2.2 Nach der Nachbelegung mit Leitungen gemäß Abschnitt 2.3 ist der bestimmungsgemäße
Zustand der Abschottung wieder herzustellen (s. Abschnitt 2.5).
Christina Pritzkow Beglaubigt
Referatsleiterin Daß

| Z100556.22 | 1.19.53-131/22 |
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635 vom 12. Januar 2023

Kabel

ROXTEC-Rahmen Typ R

Packstücke

Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS

Einzelschott"

Anlage 1

Anhang 1 Einbausituation

Aufbau Kabelabschottung ROXTEC-Rahmen “Typ R” für Mehrfachdurchführungen

Z101794.22 1.19.53-131/22
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635 vom 12. Januar 2023

ROXTEC-Rahmen Typ RS

Kabel

Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS

Einzelschott"

Anlage 2
3
5

Anhang 12 Einbautypen

Einbausituation

ROXTEC-Rahmen

Aufbau Kabelabschottung

Packstücke “Typ R”
“RM-Module” ROXTEC-Rahmen
RS" für “Typ RS”
Einzeldurchführungen
Z101794.22 1.19.53-131/22
Allgemeine Bauartgenehmigung

Nr. Z-19.53-2635 vom 12. Januar 2023

Übereinstimmungserklärung

Name und Anschrift des Unternehmens, das die Abschottung(en) (Genehmigungsgegenstand) errichtet hat
Baustelle bzw. Gebäude: …
Datum der Errichtung: …
geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit: …

Hiermit wird bestätigt, dass

− die Abschottung(en) zur Errichtung in Wänden* und Decken* der Feuerwiderstandsfähigkeit … hinsichtlich
aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung
Nr.: Z-19.53-… des Deutschen Instituts für Bautechnik vom … (und ggf. der Bestimmungen der Änderungs-
und Ergänzungsbescheide vom … ) errichtet sowie gekennzeichnet wurde(n) und

− die für die Errichtung des Genehmigungsgegenstands verwendeten Bauprodukte entsprechend den
Bestimmungen der allgemeinen Bauartgenehmigung gekennzeichnet waren.

________

* Nichtzutreffendes streichen

(Ort, Datum) (Firma/Unterschrift)

(Die Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde

auszuhändigen.)

Feuerwiderstandsfähige Abschottung für elektrische Leitungen "ROXTEC-System R/RS

Einzelschott"

Anlage 3
X

Anhang 3 Muster für die Übereinstimmungserklärung

Anlagenbeschreibung

Z101794.22 1.19.53-131/22