Z-19.15-1925-optimized

01.11.2023 III 66-1.19.15-257/23

| Z-19.15-1925 | 1. November 2023 |

  1. November 2028

Roxtec International AB

371 23 KARLSKRONA

SCHWEDEN

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen.

Dieser Bescheid umfasst sechs Seiten und 15 Anlagen.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925

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I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

| 1 | Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit des Zulassungs- |
gegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.

2 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvor-
haben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbeson-
dere privater Schutzrechte, erteilt.
4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender
Regelungen in den “Besonderen Bestimmungen”, dem Verwender des Zulassungsgegen-
standes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und
darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungs-
stelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen.
5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine aus-
zugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik.
Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-
sung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der

deutschen Originalfassung" enthalten.

6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der all-
gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden,
insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
7 Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller im Zulassungsverfahren zum Zu-
lassungsgegenstand gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung
dieser Zulassungsgrundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem Deutschen
Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen.
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925

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II BESONDERE BESTIMMUNGEN

| 1 | Zulassungsgegenstand und Verwendungsbereich |

| 1.1 | Zulassungsgegenstand |
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung der Zubehörteile der feuer-
widerstandsfähigen Abschottungen “ROXTEC-System …”:
− “ROXTEC-Rahmen Typ B”, “ROXTEC-Rahmen Typ G”, “ROXTEC-Rahmen Typ GH”,
“ROXTEC-Rahmen Typ GH FL100”, “ROXTEC-Rahmen Typ R”, "ROXTEC-Rahmen

Typ RS" bzw. “ROXTEC-Rahmen Typ R/RS-btb”,

− Stahlblechkasten mit dämmschichtbildender Einlage “Feuer-Expansionseinrichtung”,
− Stahlblechkasten “WBGE-Brandschutzgegenrahmen”,

− Packstücke “RM-Module”,

− Kompressionseinrichtung “ROXTEC-WEDGE”,

− Abdeckplatten “DD-Cover”,

− Stahlblechdeckel und Ankerscheiben.

Die Rahmen “ROXTEC-Rahmen Typ B”, “ROXTEC-Rahmen Typ G”, “ROXTEC-Rahmen
Typ GH” bzw. “ROXTEC-Rahmen Typ GH FL100” können als Einzelrahmen oder Kombina-
tionsrahmen mit bis zu sechs mal drei Einzelöffnungen (“Roxtec System B/G-btb”) bzw. fünf
mal einer Einzelöffnung (“Roxtec System B/G”) hergestellt werden.

1.2 Verwendungsbereich
Der Zulassungsgegenstand ist zur Verwendung für feuerwiderstandsfähige Abschottungen
geeignet, wenn er in der allgemeinen Bauartgenehmigung der jeweiligen Abschottung aufge-

führt ist.

2 Bestimmungen für die Bauprodukte

| 2.1 | Eigenschaften und Zusammensetzungen |
| 2.1.1 | Allgemeines |
Die bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten, mindestens normalentflammbar,
werden für die vorgesehene Verwendung von den in dieser Zulassung genannten Bauproduk-

ten eingehalten/erfüllt.

2.1.2 Rahmen/Beschläge aus Stahl
Die Rahmen “ROXTEC-Rahmen Typ B”, “ROXTEC-Rahmen Typ G”, "ROXTEC-Rahmen Typ
GH" bzw. “ROXTEC-Rahmen Typ GH FL100” müssen aus Stahl bestehen und ausreichend

gegen Korrosion geschützt sein.

Die Beschläge der Rahmen “ROXTEC-Rahmen Typ R” bzw. “ROXTEC-Rahmen Typ RS”
und “ROXTEC-Rahmen Typ R/RS-btb” müssen aus feuerverzinktem Stahlblech oder Edel-
stahl bestehen und ausreichend gegen Korrosion geschützt sein.
Die Abmessungen der Rahmen müssen den Angaben der Anlagen 1 bis 10 entsprechen.

2.1.3 Stahlblechkasten mit dämmschichtbildender Einlage
Der Stahlblechkasten mit dämmschichtbildender Einlage “Feuer-Expansionseinrichtung”
muss aus einem Stahlblechkasten und einer Brandschutzeinlage bestehen.
Der Stahlblechkasten muss aus 0,9 mm dickem Stahlblech bestehen und ausrechend gegen

Korrosion geschützt sein.

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

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Die Brandschutzeinlage muss aus dem dämmschichtbildenden Baustoff “Intumeszierende
Matte” gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Nr. Z-19.11-1439 bestehen. Die Ab-
messungen des Stahlblechkastens und die Dicke der Brandschutzeinlage müssen den Anga-

ben der Anlagen 11 und 12 entsprechen.

2.1.4 Stahlblechkasten
Der Stahlblechkasten “WBGE-Brandschutzgegenrahmen” muss aus 0,9 mm dickem Stahl-
blech bestehen und ausreichend gegen Korrosion geschützt sein. Die Abmessungen des
Stahlblechkastens müssen den Angaben der Anlage 13 entsprechen.
2.1.5 Packstücke/Rahmen aus “Roxylon”
Die Packstücke zum Ausfüllen der Rahmen “RM-Module” müssen aus dem Baustoff “Roxylon”
bestehen und in ihren Abmessungen den Angaben der Anlage 15 entsprechen. Sie müssen
aus zwei Halbschalen und einem Kern zusammengesetzt sein, wobei der Kern und die inneren
Lagen der Halbschalen entsprechend dem Durchmesser der durch die Abschottung hindurch-

geführten Leitung entfernt werden dürfen.

Die Rahmeneinsätze für den Rahmen “ROXTEC-Rahmen Typ R” bzw. “ROXTEC-Rahmen
Typ RS” sind werkseitig zwischen den Beschlägen befestigt, die Packstücke müssen aus dem
Baustoff “Roxylon” bestehen und den Angaben der Anlagen 8 bis 10 entsprechen.

2.1.6 Kompressionseinrichtung
Die Kompressionseinrichtung “ROXTEC-WEDGE” für die rechteckigen Rahmen muss aus
dem Baustoff “Roxylon” sowie aus feuerverzinkten Stahlbeschlägen bestehen und in ihren
Abmessungen den Angaben der Anlage 14 entsprechen.
2.1.7 Abdeckplatte
Die Abdeckplatte “DD-cover” zum Verschließen von nicht belegten Rahmen muss aus 3 mm
dickem Stahl bestehen und ausreichend gegen Korrosion geschützt sein. Die Abdeckplatte
muss Abmessungen entsprechend dem abzudeckenden Rahmen aufweisen.
2.1.8 Stahlblechdeckel
Die Stahlblechdeckel zum Verschließen von nicht belegten Öffnungen in Wänden müssen aus
0,9 mm dickem Stahlblech bestehen und ausreichend gegen Korrosion geschützt sein.
Der Stahlblechdeckel muss solche Abmessungen aufweisen, dass er die abzudeckende Öff-

nung allseitig mindestens 200 mm überdeckt.

2.1.9 Ankerscheiben
Die Ankerscheiben zur Stabilisierung der Abschottung bei Verwendung der rechteckigen Rah-
men müssen aus feuerverzinktem Stahlblech oder aus nichtrostendem Stahl bestehen und in
ihren Abmessungen den Angaben der Anlage 14 entsprechen.
2.2 Herstellung und Kennzeichnung
2.2.1 Herstellung
Bei der Herstellung der Zubehörteile sind die Angaben des Abschnitts 2.1 zu beachten.
Der Herstellprozess und die maßgeblichen Herstellbedingungen sind beim Deutschen Institut
für Bautechnik hinterlegt und der fremdüberwachenden Stelle vom Antragsteller zur Verfü-
gung zu stellen. Änderungen zum Herstellverfahren bedürfen der vorherigen Zustimmung

durch das DIBt.

2.2.2 Kennzeichnung
Jedes Zubehörteil, wie Rahmen, “Feuer-Expansionseinrichtung”, "WBGE-Brandschutzgegen-
rahmen", Packstücke, Abdeckplatten, Stahlblechdeckel, Ankerscheiben und Kompressions-
einrichtung nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und ggf. zusätzlich ihr Bei-
packzettel oder ihre Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, der Lieferschein
oder die Anlage zum Lieferschein, muss vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet
werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3

erfüllt sind.

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925

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Jedes Zubehörteil, wie Rahmen, “Feuer-Expansionseinrichtung”, “WBGE-Brandschutzgegen-
rahmen”, Packstücke, Abdeckplatten, Stahlblechdeckel, Ankerscheiben und Kompressions-
einrichtung und ggf. jede dazugehörige Verpackung, muss einen Aufdruck oder Aufkleber mit

folgenden Angaben aufweisen:

− “ROXTEC-Rahmen Typ …”, “Feuer-Expansionseinrichtung”, "WBGE-Brandschutzgegen-

rahmen" bzw. Bezeichnung des Zubehörteils

(mit Kennzeichnung für die Größe)

− Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit

− Name des Herstellers

− Zulassungsnummer: Z-19.15-1925

− Herstellwerk

− Herstellungsjahr: …

Das Schild ist auf jedem Zubehörteil bzw. der dazugehörigen Verpackung/ Verpackungsein-
heit zu befestigen. Wahlweise dürfen diese Angaben auch erhaben eingeprägt werden.

2.3 Übereinstimmungsnachweis
2.3.1 Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung des Rahmens, der “Feuer-Expansionseinrichtung”, des
“WBGE-Brandschutzgegenrahmens”, der Packstücke, Abdeckplatten, Stahlblechdeckel,
Ankerscheiben und der Kompressionseinrichtung mit den Bestimmungen dieser allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklä-
rung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung durch den Hersteller und einer
werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung hat der Herstel-
ler durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle
In jedem Herstellwerk des Rahmens, der “Feuer-Expansionseinrichtung”, des "WBGE-Brand-
schutzgegenrahmens", der Packstücke, Abdeckplatten, Stahlblechdeckel, Ankerscheiben und
der Kompressionseinrichtung ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und
durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzuneh-
mende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt,
dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauauf-

sichtlichen Zulassung entsprechen.

Die werkseigene Produktionskontrolle soll mindestens die im Folgenden aufgeführten Maß-

nahmen einschließen:

− Prüfung der Beschaffenheit und der Abmessungen der Bauprodukte mindestens einmal
pro 1.000 Stück – jedoch mindestens einmal je Herstellungstag – bei ständiger Fertigung
bzw. einmal pro Charge bei nichtständiger Fertigung.
− Prüfung, dass für die Herstellung der Bauprodukte ausschließlich die in dieser allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung geforderten Baustoffe verwendet werden.
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
− Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile,

− Art der Kontrolle oder Prüfung,

− Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials

oder der Bestandteile,

− Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforde-

rungen,

− Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925

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Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen
Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vor-

zulegen.

Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnah-
men zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte die den Anforderungen nicht ent-
sprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlos-
sen werden. Nach Abstellung des Mangels ist – soweit technisch möglich und zum Nachweis
der Mängelbeseitigung erforderlich – die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.

Christina Pritzkow Beglaubigt
Referatsleiterin Daß

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

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Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 1

“ROXTEC-Rahmen Typ B”, einreihig

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

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Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 2

“ROXTEC-Rahmen Typ G”, einreihig

Z113456.23 1.19.15-257/23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 3

“ROXTEC-Rahmen Typ G”, mehrreihig

Z113456.23 1.19.15-257/23
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Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 4

“ROXTEC-Rahmen Typ GH”

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Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 5

“ROXTEC-Rahmen Typ GH - Kombinationsrahmen”

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Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 6

“ROXTEC-Rahmen Typ GH FL100”

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P = P1+P2

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 7

“ROXTEC-Rahmen Typ GH FL100 - Kombinationsrahmen”

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Nr. Z-19.15-1925 vom

Rahmenflansch

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 8

“ROXTEC-Rahmen Typ R”

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 9

“ROXTEC-Rahmen Typ RS”

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Rahmenflansch

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 10

“ROXTEC-Rahmen Typ R/RS-btb”

Z113456.23 1.19.15-257/23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 11
Stahlblechkasten mit dämmschichtbildender Einlage “Feuer-Expansionseinrichtung” für

“ROXTEC-System B/G”

Z113456.23 1.19.15-257/23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 12
Stahlblechkasten mit dämmschichtbildender Einlage “Feuer-Expansionseinrichtung” für

“ROXTEC-System R/RS”

Z113456.23 1.19.15-257/23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Maße in mm

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 13
Stahlblechkasten “WBGE-Brandschutzgegenrahmen” für “ROXTEC-System B/G”

Z113456.23 1.19.15-257/23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage 14

Kompressionseinrichtung “ROXTEC-WEDGE” und Ankerscheiben

Z113456.23 1.19.15-257/23
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Nr. Z-19.15-1925 vom

Zubehörteile für feuerwiderstandsfähige Abschottungen “ROXTEC-System …”

Anlage
Anlage 15
X

Anlagenbeschreibung

Packstück “RM-Module”

Z113456.23 1.19.15-257/23